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Neu Dokument-ID: 1035085

Vorschrift

VO zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Inhaltsverzeichnis

Artikel 19
KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen

idF ABl. L 156/2017 | Datum des Inkrafttretens 10.07.2017

  1. Beihilfen für die Teilnahme von KMU an Messen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Beihilfefähig sind die Kosten für Miete, Aufbau und Betrieb eines Stands bei Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung.
  3. Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.