© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 953486
Artikel 2
Regelungen zu Haftungsobergrenzen (HOG – Vereinbarung)
Artikel 2
Berechnung der HOG
(1) Haftungen werden mit dem Nominalwert transparent im Rechnungsabschluss ausgewiesen.
(2) Die Obergrenzen der Haftungen werden nach einer einheitlichen Formel berechnet:
- Bund: HOG (t) = Öffentliche Abgaben netto (Bundesanteil) nach Untergliederung 16 (Öffentliche Abgaben) des Bundesfinanzgesetzes (t-2) x Faktor
- Länder und Gemeinden: HOG (t) = Einnahmen nach Abschnitt 92 und 93 gemäß Anlage 2 (Ansatzverzeichnis) der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung der Gebietskörperschaft (t-2) x Faktor
(3) Für Gemeinden werden die Haftungsobergrenzen landesweise festgelegt.
(4) Die Einnahmen der Gemeinden berechnen sich ohne Landesumlage.