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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 2
(1) Das Gericht für den öffentlichen Dienst besteht aus sieben Richtern. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat beschließen, die Zahl der Richter zu erhöhen.
Die Richter werden für die Dauer von sechs Jahren ernannt. Die Wiederernennung ausscheidender Richter ist zulässig.
Frei werdende Richterstellen sind durch die Ernennung eines neuen Richters für die Dauer von sechs Jahren zu besetzen.
(2) Den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Richtern werden Richter ad interim beigeordnet, um das Fehlen von Richtern auszugleichen, die, ohne dass sie als voll dienstunfähig anzusehen sind, dauerhaft daran gehindert sind, an der Erledigung der Rechtssachen teilzunehmen.
(ABl. C 202/2016)