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Dokument-ID: 462931
Artikel 20
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 20
Sonstige geldpolitische Instrumente
Der EZB-Rat kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen über die Anwendung anderer Instrumente der Geldpolitik entscheiden, die er bei Beachtung des Artikels 2 für zweckmäßig hält.
Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 41 den Anwendungsbereich solcher Instrumente fest, wenn sie Verpflichtungen für Dritte mit sich bringen.