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Neu Dokument-ID: 1161993

Vorschrift

VO zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Inhaltsverzeichnis

Artikel 20a
Geringe Beihilfen für Unternehmen zur Teilnahme an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit

idF ABl. L 167/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2023

  1. Beihilfen für Unternehmen für ihre Teilnahme an unter die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 oder die Verordnung (EU) 2021/1059 fallenden Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.
  2. Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen im Rahmen dieses Artikels pro Vorhaben gewährten Beihilfe darf 22 000 EUR nicht überschreiten. (ABl. L 167/2023)