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VO zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
ABSCHNITT 3
Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen
Artikel 21
Risikofinanzierungsbeihilfen
1. | Risikofinanzierungsbeihilferegelungen zugunsten von KMU sind nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. | ||||||||||
2. | Die Mitgliedstaaten führen Risikofinanzierungsmaßnahmen, entweder direkt oder mittels einer betrauten Einrichtung, über einen oder mehrere Finanzintermediäre durch. Die Mitgliedstaaten oder die betrauten Einrichtungen stellen gemäß den Absätzen 9 bis 13 Finanzintermediären einen öffentlichen Beitrag zur Verfügung, und die Finanzintermediäre stellen gemäß den Absätzen 14 bis 17 Risikofinanzierungen nach den Absätzen 4 bis 8 für beihilfefähige Unternehmen, die die Kriterien in Absatz 3 erfüllen, bereit. Weder die Mitgliedstaaten noch die betrauten Einrichtungen dürfen ohne Beteiligung eines Finanzintermediärs direkt in die beihilfefähigen Unternehmen investieren. | ||||||||||
3. | Beihilfefähige Unternehmen sind Unternehmen, die nicht börsennotiert sind und zu Beginn der Bereitstellung einer Risikofinanzierung mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
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4. | Sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, kann sich die Risikofinanzierungsmaßnahme auch auf Anschlussinvestitionen in beihilfefähige Unternehmen beziehen, selbst wenn sie nach Ablauf des in Absatz 3 Buchstabe b genannten für die Beihilfefähigkeit maßgeblichen Zeitraums getätigt werden:
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5. | Risikofinanzierungen für beihilfefähigen Unternehmen können in Form von Beteiligungen, beteiligungsähnlichen Investitionen, Krediten, Garantien oder einer Kombination dieser Instrumente erfolgen. | ||||||||||
6. | Bereitgestellte Garantien dürfen nicht über 80 % des zugrunde liegenden Kredits an das beihilfefähige Unternehmen hinausgehen. | ||||||||||
7. | Bei Risikofinanzierungen in Form von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Investitionen darf dem beihilfefähigen Unternehmen nur dann Ersatzkapital zur Verfügung gestellt werden, wenn ihm auch frisches Kapital zugeführt wird, das mindestens 50 % jeder Investitionsrunde entspricht. | ||||||||||
8. | Der ausstehende Gesamtbetrag der in Absatz 5 genannten Risikofinanzierungen darf bei keiner Risikofinanzierungsmaßnahme über 16,5 Mio. EUR pro beihilfefähigem Unternehmen liegen. Bei der Berechnung dieses Höchstbetrags der Risikofinanzierung wird Folgendes berücksichtigt:
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9. | Der öffentliche Beitrag für Finanzintermediäre kann in einer der folgenden Formen erfolgen:
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10. | Die zwischen dem Mitgliedstaat (oder der betrauten Einrichtung) einerseits und privaten Investoren, Finanzmittlern oder Fondsmanagern andererseits geschlossene Vereinbarung über die Risiko-Nutzen-Teilung muss angemessen sein und folgende Anforderungen erfüllen:
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11. | Bei den in Absatz 9 Buchstabe a genannten öffentlichen Beiträgen für den Finanzintermediär in Form von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Investitionen dürfen höchstens 30 % des insgesamt eingebrachten Kapitals und des noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des Finanzintermediärs für die Liquiditätssteuerung genutzt werden. | ||||||||||
12. | Bei Risikofinanzierungsmaßnahmen, mit denen beihilfefähigen Unternehmen Risikofinanzierungen in Form von Beteiligungen, beteiligungsähnlichen Investitionen oder Krediten bereitgestellt werden sollen, muss der dem Finanzintermediär zur Verfügung gestellte öffentliche Beitrag zusätzliche Finanzmittel von unabhängigen privaten Investoren auf Ebene der Finanzintermediäre oder der beihilfefähigen Unternehmen mobilisieren, sodass die private Beteiligung insgesamt mindestens eine der folgenden Schwellenwerte erreicht:
Finanzierungen, die von unabhängigen privaten Investoren bereitgestellt werden, die Risikofinanzierungsbeihilfen in Form von Steueranreizen gemäß Artikel 21a erhalten, werden bei den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Sätzen für die private Beteiligung insgesamt nicht berücksichtigt. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Sätze für die private Beteiligung insgesamt werden auf 20 % (Satz unter Buchstabe b) bzw. auf 30 % (Satz unter Buchstabe c) gesenkt bei Investitionen, die entweder in Fördergebieten getätigt werden, die in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in einer genehmigten und zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Risikofinanzierung geltenden Fördergebietskarte ausgewiesen sind, oder die Unterstützung auf der Grundlage des vom Rat gebilligten Aufbau- und Resilienzplans des jeweiligen Mitgliedstaats erhalten, oder die Unterstützung aus dem Europäischen Verteidigungsfonds nach der Verordnung (EU) 2021/697 oder aus dem Weltraumprogramm der Union nach der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates • [Fußnote: Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69).] erhalten, oder die Unterstützung aus Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der Verordnung (EU) 2021/1060 oder der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates • [Fußnote: Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).] erhalten. | ||||||||||
13. | Wenn eine auf beihilfefähige Unternehmen in den in den Absätzen 3 und 4 genannten Entwicklungsphasen ausgerichtete Risikofinanzierungsmaßnahme über einen Finanzintermediär durchgeführt wird, muss der Finanzintermediär für eine private Beteiligung sorgen, die mindestens dem gewichteten Durchschnitt entspricht, der sich aus dem Umfang der einzelnen Investitionen in dem zugrunde liegenden Portfolio und der Anwendung der in Absatz 12 für solche Investitionen genannten Mindestsätze ergibt, es sei denn die erforderliche Beteiligung unabhängiger privater Investoren wird auf Ebene der beihilfefähigen Unternehmen erreicht. | ||||||||||
14. | Die Finanzintermediäre und die Fondsmanager werden im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht und nationalen Recht ausgewählt. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die in Betracht kommenden Finanzintermediäre und Fondsmanager vorab festgelegte Kriterien erfüllen müssen, die durch die Art der Investitionen objektiv gerechtfertigt sind; Das Verfahren stützt sich auf objektive Kriterien in Bezug auf Erfahrung, Fachwissen sowie operative und finanzielle Leistungsfähigkeit und erfüllt alle folgenden Voraussetzungen:
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15. | Durch Risikofinanzierungsmaßnahmen wird sichergestellt, dass die Finanzintermediäre, die den öffentlichen Beitrag erhalten, bei der Bereitstellung von Risikofinanzierungen für beihilfefähige Unternehmen gewinnorientierte Entscheidungen treffen. Diese Verpflichtung ist erfüllt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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16. | Die Finanzintermediäre müssen nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet werden. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn der Finanzintermediär und, je nach Art der Risikofinanzierungsmaßnahme, der Fondsmanager alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
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17. | Bei einer Risikofinanzierungsmaßnahme, mit der beihilfefähigen Unternehmen Risikofinanzierungen in Form von Garantien, Krediten oder als Verbindlichkeit ausgestalteten beteiligungsähnlichen Investitionen gewährt werden, stellt der Finanzintermediär für beihilfefähige Unternehmen Risikofinanzierungen bereit, die ohne die Beihilfe nicht oder nur in beschränktem Umfang oder auf andere Weise bereitgestellt worden wären. Der Finanzintermediär muss nachweisen können, dass er anhand eines Mechanismus sicherstellt, dass alle Vorteile – in Form umfangreicherer Finanzierungen, riskanterer Portfolios, geringerer Besicherungsanforderungen, niedrigerer Garantieentgelte oder niedrigerer Zinssätze – so weit wie möglich an die beihilfefähigen Unternehmen weitergegeben werden. | ||||||||||
18. | Risikofinanzierungsmaßnahmen, mit denen KMU Risikofinanzierungen zur Verfügung gestellt werden, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen, sind mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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(ABl. L 167/2023)