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Dokument-ID: 462935
Artikel 22
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 22
Verrechnungs- und Zahlungssysteme
Die EZB und die nationalen Zentralbanken können Einrichtungen zur Verfügung stellen und die EZB kann Verordnungen erlassen, um effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Union und im Verkehr mit dritten Ländern zu gewährleisten.