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Dokument-ID: 111384
Artikel 249
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 249
(ex-Artikel 218 Absatz 2 und ex-Artikel 212 EGV)
(1) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen zu gewährleisten. Sie sorgt für die Veröffentlichung dieser Geschäftsordnung.
(2) Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Union.