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Dokument-ID: 463049
Artikel 26
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 26
(ex-Artikel 28)
(1) Die Bank besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen.
(2) Das Vermögen der Bank kann in keiner Form beschlagnahmt oder enteignet werden.