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Dokument-ID: 111409
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 273
Der Gerichtshof ist für jede mit dem Gegenstand der Verträge in Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten zuständig, wenn diese bei ihm aufgrund eines Schiedsvertrags anhängig gemacht wird.