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Neu Dokument-ID: 111100

Vorschrift

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Inhaltsverzeichnis

TITEL II
DER FREIE WARENVERKEHR

Artikel 28
(ex-Artikel 23 EGV)

idF ABl. C 115/2008 | Datum des Inkrafttretens 13.12.2007

(1) Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.

(2) Artikel 30 und Kapitel 3 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.