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Dokument-ID: 111446
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 295
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission beraten sich und regeln einvernehmlich die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit. Dazu können sie unter Wahrung der Verträge interinstitutionelle Vereinbarungen schließen, die auch bindenden Charakter haben können.