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Dokument-ID: 111463
KAPITEL 4
Artikel 308
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
KAPITEL 4
DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK
Artikel 308
(ex-Artikel 266 EGV)
Die Europäische Investitionsbank besitzt Rechtspersönlichkeit.
Mitglieder der Europäischen Investitionsbank sind die Mitgliedstaaten.
Die Satzung der Europäischen Investitionsbank ist den Verträgen als Protokoll beigefügt. Der Rat kann auf Antrag der Europäischen Investitionsbank und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Investitionsbank die Satzung der Bank einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren ändern.