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Dokument-ID: 462822
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 32
Der Gerichtshof kann während der Verhandlung Sachverständige, Zeugen sowie die Parteien selbst vernehmen. Für die Letzteren können jedoch nur ihre bevollmächtigten Vertreter mündlich verhandeln.