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Dokument-ID: 111499
SIEBTER TEIL
Artikel 335
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
SIEBTER TEIL
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 335
(ex-Artikel 282 EGV)
Die Union besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Zu diesem Zweck wird sie von der Kommission vertreten. In Fragen, die das Funktionieren der einzelnen Organe betreffen, wird die Union hingegen aufgrund von deren Verwaltungsautonomie von dem betreffenden Organ vertreten.