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Dokument-ID: 462963
Artikel 37 (ex-Artikel 38)
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 37 (ex-Artikel 38)
Geheimhaltung
37.1. Die Mitglieder der Leitungsgremien und des Personals der EZB und der nationalen Zentralbanken dürfen auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses keine der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Informationen weitergeben.
37.2. Auf Personen mit Zugang zu Daten, die unter Unionsvorschriften fallen, die eine Verpflichtung zur Geheimhaltung vorsehen, finden diese Unionsvorschriften Anwendung.