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Neu Dokument-ID: 462964

Vorschrift

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 38 (ex-Artikel 39)
Unterschriftsberechtigte

idF ABl. C 83/2010 | Datum des Inkrafttretens 30.03.2010

Die EZB wird Dritten gegenüber durch den Präsidenten oder zwei Direktoriumsmitglieder oder durch die Unterschriften zweier vom Präsidenten zur Zeichnung im Namen der EZB gehörig ermächtigter Bediensteter der EZB rechtswirksam verpflichtet.