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VO zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 38
Investitionsbeihilfen für nicht gebäudebezogene Energieeffizienzmaßnahmen
1. | Investitionsbeihilfen, durch die Unternehmen in die Lage versetzt werden, die Energieeffizienz durch nicht gebäudebezogene Maßnahmen zu verbessern, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. (ABl. L 167/2023) |
2. | Für Investitionen, die sicherstellen sollen, dass angenommene und in Kraft getretene Unionsnormen eingehalten werden, werden keine Beihilfen nach diesem Artikel gewährt. Beihilfen nach diesem Artikel können für Investitionen gewährt werden, die auf die Einhaltung von angenommenen, aber noch nicht in Kraft getretenen Unionsnormen abzielen, sofern die Investition spätestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchgeführt und abgeschlossen wird. (ABl. L 167/2023) |
2a. | Dieser Artikel gilt weder für Beihilfen für Kraft-Wärme-Kopplung noch für Beihilfen für Fernwärme und/oder Fernkälte. (ABl. L 167/2023) |
2b. | Beihilfen für die Installation von mit fossilen Brennstoffen einschließlich Erdgas betriebenen Energieanlagen sind nicht nach diesem Artikel von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. (ABl. L 167/2023) |
3. | Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind. Sie werden anhand eines Vergleichs der Kosten der Investition mit denen des kontrafaktischen Szenarios, d. h. ohne die Beihilfe, wie folgt ermittelt:
In allen in Unterabsatz 1 aufgeführten Situationen besteht das kontrafaktische Szenario in einer Investition mit vergleichbarer Produktionskapazität und Lebensdauer, die den bereits geltenden Unionsnormen entspricht. Das kontrafaktische Szenario muss im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, die Marktbedingungen und die durch das EU-EHS-System geschaffenen Anreize glaubwürdig sein. Handelt es sich bei der Investition um eine eindeutig bestimmbare Investition, die ausschließlich auf die Verbesserung der Energieeffizienz abzielt und zu der es keine weniger energieeffiziente kontrafaktische Investition gibt, so sind die gesamten Investitionskosten beihilfefähig. Nicht direkt mit der Verbesserung der Energieeffizienz in Zusammenhang stehende Kosten sind nicht beihilfefähig. (ABl. L 167/2023) |
3a. | (Anm. d. Red.: Abs. 3a wurde gem. ABl. L 167/2023 gestrichen.) |
4. | Die Beihilfeintensität darf 30 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. |
5. | Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden. |
6. | Die Beihilfeintensität kann bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 Prozentpunkte und bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozentpunkte erhöht werden. |
7. | Die Beihilfeintensität kann bis zu 100 % der gesamten Investitionskosten betragen, wenn die Beihilfe im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt wird, die über die Vorgaben des Artikels 2 Nummer 38 hinaus alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
(ABl. L 167/2023) |
8. | Abweichend von Absatz 3 Buchstaben a bis d und Absatz 7 können die beihilfefähigen Kosten festgelegt werden, ohne dass ein kontrafaktisches Szenario erstellt wird und ohne dass eine wettbewerbliche Ausschreibung durchgeführt wird. In diesem Fall sind die beihilfefähigen Kosten die gesamten Investitionskosten, die in direktem Zusammenhang mit einer Verbesserung der Energieeffizienz stehen, und die in den Absätzen 4, 5 und 6 aufgeführten geltenden Beihilfeintensitäten und Aufschläge werden um 50 % verringert. (ABl. L 167/2023) |