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VO zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 39
Investitionsbeihilfen für gebäudebezogene Energieeffizienzprojekte in Form von Finanzinstrumenten
1. | Investitionsbeihilfen für gebäudebezogene Energieeffizienzprojekte sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. |
2. | Nach diesem Artikel sind Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden beihilfefähig. (ABl. L 167/2023) |
2a. | Für die Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes gewährte Beihilfen können mit Beihilfen für eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen kombiniert werden:
(ABl. L 167/2023) |
3. | Beihilfefähig sind die Gesamtkosten des Energieeffizienzprojekts; abweichend hiervon umfassen die beihilfefähigen Kosten bei den in Absatz 2a genannten Gebäuden die Gesamtkosten des Energieeffizienzprojekts und die Investitionskosten für die verschiedenen in Absatz 2a aufgeführten Ausrüstungsteile. (ABl. L 167/2023) |
4. | Die Beihilfe wird in Form einer Dotation, Beteiligung, Garantie oder eines Kredits für einen Energieeffizienzfonds oder einen anderen Finanzintermediär gewährt, der sie in Form umfangreicherer Finanzierungen, geringerer Besicherungsanforderungen, niedrigerer Garantieentgelte oder niedrigerer Zinssätze so weit wie möglich an die Endempfänger, d. h. die Gebäudeeigentümer oder Mieter, weitergibt. (ABl. L 270/2021) |
5. | Der Energieeffizienzfonds bzw. ein anderer Finanzintermediär gewährt für die beihilfefähigen Energieeffizienzprojekte Kredite oder Garantien. Der Nennwert des Kredits bzw. der Garantiesumme darf höchstens 25 Mio. EUR pro Endempfänger und Projekt betragen; abweichend hiervon gilt bei der Kombination von in Absatz 2a genannten Investitionen ein Höchstwert von 30 Mio. EUR. Die Garantie darf nicht über 80 % des zugrunde liegenden Kredits hinausgehen. (ABl. L 167/2023) |
6. | Die von den Gebäudeeigentümern an den Energieeffizienzfonds beziehungsweise einen anderen Finanzintermediär geleisteten Rückzahlungen dürfen nicht unter dem Nennwert des Kredits liegen. |
7. | Die Energieeffizienzbeihilfe muss zusätzliche Investitionen unabhängiger privater Investoren im Sinne des Artikels 2 Nummer 72 mobilisieren, die sich auf mindestens 30 % der Gesamtfinanzierung eines Energieeffizienzprojekts belaufen. Wird die Beihilfe von einem Energieeffizienzfonds gewährt, so kann die Mobilisierung solcher privaten Investitionen auf Ebene des Energieeffizienzfonds und/oder auf Ebene der Energieeffizienzprojekte erfolgen, wobei ein Gesamtbetrag von mindestens 30 % der Gesamtfinanzierung eines Energieeffizienzprojekts erreicht werden muss. (ABl. L 167/2023) |
8. | Für die Gewährung von Energieeffizienzbeihilfen können die Mitgliedstaaten Energieeffizienzfonds einrichten und/oder sich auf Finanzintermediäre stützen. Dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
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9. | Finanzintermediäre einschließlich Energieeffizienzfonds werden nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet und gewährleisten gewinnorientierte Finanzierungsentscheidungen. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der Finanzintermediär und gegebenenfalls die Manager des Energieeffizienzfonds die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
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10. | Für Investitionen, die die Einhaltung angenommener und in Kraft getretener Unionsnormen sicherstellen sollen, werden keine Beihilfen nach diesem Artikel gewährt. (ABl. L 167/2023) |
11. | Für Investitionen, die sicherstellen sollen, dass angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene Unionsnormen eingehalten werden, können Beihilfen nach diesem Artikel gewährt werden. Handelt es sich bei den einschlägigen Unionsnormen um Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz, so muss die Beihilfe gewährt werden, bevor die betreffenden Normen für das betreffende Unternehmen verbindlich werden. In diesem Fall muss der Mitgliedstaat sicherstellen, dass die Beihilfeempfänger einen detaillierten Renovierungs- und Zeitplan vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die geförderte Renovierung mindestens die Einhaltung der Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz gewährleistet. Handelt es sich bei den einschlägigen Unionsnormen nicht um Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz, so muss die Investition spätestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchgeführt und abgeschlossen werden. (ABl. L 167/2023) |
12. | Beihilfen können auch für die Verbesserung der Energieeffizienz der Heiz- oder Kühlanlagen im Gebäude gewährt werden. (ABl. L 167/2023) |
13. | Beihilfen für die Installation von mit fossilen Brennstoffen einschließlich Erdgas betriebenen Energieanlagen sind nicht nach diesem Artikel von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. (ABl. L 167/2023) |
14. | Der Mitgliedstaat kann die Durchführung der Beihilfemaßnahme einer betrauten Einrichtung übertragen. (ABl. L 167/2023) |