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Neu Dokument-ID: 462909

Vorschrift

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 4
Beratende Funktionen

idF ABl. C 83/2010 | Datum des Inkrafttretens 30.03.2010

Nach Artikel 127 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

  1. wird die EZB gehört
    • zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Union im Zuständigkeitsbereich der EZB;
    • von den nationalen Behörden zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften im Zuständigkeitsbereich der EZB, und zwar innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 41 festlegt;
  2. kann die EZB gegenüber den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union und gegenüber den nationalen Behörden Stellungnahmen zu in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen abgeben.