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Dokument-ID: 463591
Abschnitt 2
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Abschnitt 2
Ab dem 1. April 2017 anwendbare Bestimmungen
Artikel 4
Ab dem 1. April 2017 gilt Folgendes: Wenn Mitglieder des Rates, die
- mindestens 55 % der Bevölkerung oder
- mindestens 55 % der Anzahl der Mitgliedstaaten
vertreten, die für die Bildung einer Sperrminorität erforderlich sind, wie sie sich aus der Anwendung von Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union oder Artikel 238 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergibt, erklären, dass sie die Annahme eines Rechtsakts durch den Rat mit qualifizierter Mehrheit ablehnen, so wird die Frage vom Rat erörtert.