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Dokument-ID: 111117
Artikel 41
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 41
(ex-Artikel 35 EGV)
Um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen vorgesehen werden:
- eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden;
- gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse.