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Dokument-ID: 1035128
ABSCHNITT 9
Artikel 51
VO zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
ABSCHNITT 9
Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete
Artikel 51
Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete
- Beihilfen für die Personenbeförderung per Flugzeug und Schiff sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe a AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
- Die gesamte Beihilfe muss Endverbrauchern zugutekommen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in entlegenen Gebieten haben.
- Die Beihilfe muss für den Personenverkehr auf einer Strecke gewährt werden, die einen Hafen oder Flughafen in einem entlegenen Gebiet mit einem anderen Hafen oder Flughafen im Europäischen Wirtschaftsraum verbindet.
- Die Beihilfe muss unabhängig von der Identität des Verkehrsunternehmens und der Art der Leistung und ohne Einschränkungen im Hinblick auf die genaue Reiseroute von dem beziehungsweise in das entlegene Gebiet gewährt werden.
- Die beihilfefähigen Kosten sind der dem Verbraucher von dem Verkehrsunternehmen in Rechnung gestellte Preis für die Hin- und Rückreise aus dem beziehungsweise in das entlegene Gebiet einschließlich aller Steuern und Gebühren.
- Die Beihilfeintensität darf 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.