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Neu Dokument-ID: 462888

Vorschrift

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 6

idF ABl. C 83/2010 | Datum des Inkrafttretens 30.03.2010

(1) Das Gericht für den öffentlichen Dienst stützt sich auf die Dienste des Gerichtshofs und des Gerichts. Der Präsident des Gerichtshofs oder gegebenenfalls der Präsident des Gerichts legt einvernehmlich mit dem Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst fest, in welcher Weise Beamte und sonstige Bedienstete, die dem Gerichtshof oder dem Gericht beigegeben sind, dem Gericht für den öffentlichen Dienst Dienste leisten, um diesem die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Einzelne Beamte oder sonstige Bedienstete unterstehen dem Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst unter Aufsicht des Präsidenten dieses Gerichts.

(2) Das Gericht für den öffentlichen Dienst ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung. Artikel 3 Absatz 4 sowie die Artikel 10, 11 und 14 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union finden auf den Kanzler dieses Gerichts Anwendung.