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Dokument-ID: 111141
Artikel 61
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 61
(ex-Artikel 54 EGV)
Solange die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind, wendet sie jeder Mitgliedstaat ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort auf alle in Artikel 56 Absatz 1 bezeichneten Erbringer von Dienstleistungen an.