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Neu Dokument-ID: 462889

Vorschrift

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 7

idF ABl. C 83/2010 | Datum des Inkrafttretens 30.03.2010

(1) Das Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst bestimmt sich nach Titel III der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit Ausnahme der Artikel 22 und 23. Es wird, soweit dies erforderlich ist, durch die Verfahrensordnung dieses Gerichts im Einzelnen geregelt und ergänzt.

(2) Die Bestimmungen des Gerichts über die Sprachenregelung finden auf das Gericht für den öffentlichen Dienst entsprechende Anwendung.

(3) Das schriftliche Verfahren umfasst die Vorlage der Klageschrift und der Klagebeantwortung, sofern das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht beschließt, dass ein zweiter Austausch von Schriftsätzen erforderlich ist. Hat ein zweiter Austausch von Schriftsätzen stattgefunden, so kann das Gericht für den öffentlichen Dienst mit Zustimmung der Parteien beschließen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

(4) Das Gericht für den öffentlichen Dienst kann in jedem Verfahrensabschnitt, auch bereits ab der Einreichung der Klageschrift, die Möglichkeiten für eine gütliche Beilegung der Streitsache prüfen und versuchen, eine solche Einigung zu erleichtern.

(5) Das Gericht für den öffentlichen Dienst entscheidet über die Kosten. Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.