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Neu Dokument-ID: 462892

Vorschrift

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 8

idF ABl. C 83/2010 | Datum des Inkrafttretens 30.03.2010

(1) Wird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an das Gericht für den öffentlichen Dienst gerichtet sind, irrtümlich beim Kanzler des Gerichtshofs oder des Gerichts eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzüglich an den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst. Wird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an den Gerichtshof oder das Gericht gerichtet sind, irrtümlich beim Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzüglich an den Kanzler des Gerichtshofs oder des Gerichts.

(2) Stellt das Gericht für den öffentlichen Dienst fest, dass es für eine Klage nicht zuständig ist, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs oder des Gerichts fällt, so verweist es den Rechtsstreit an den Gerichtshof oder das Gericht. Stellt der Gerichtshof oder das Gericht fest, dass eine Klage in die Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst fällt, so verweisen sie den Rechtsstreit an das Gericht für den öffentlichen Dienst, das sich dann nicht für unzuständig erklären kann.

(3) Sind bei dem Gericht für den öffentlichen Dienst und bei dem Gericht Rechtssachen anhängig, die die gleiche Auslegungsfrage aufwerfen oder die Gültigkeit desselben Rechtsaktes betreffen, so kann das Gericht für den öffentlichen Dienst nach Anhörung der Streitparteien das Verfahren aussetzen, bis das Gericht sein Urteil verkündet hat.

Sind bei dem Gericht für den öffentlichen Dienst und bei dem Gericht Rechtssachen anhängig, die den gleichen Gegenstand haben, so erklärt sich das Gericht für den öffentlichen Dienst für unzuständig, damit das Gericht über diese Klagen entscheiden kann.