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Dokument-ID: 463089
Artikel 8
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 8
(ex-Artikel 9)
Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.