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Neu Dokument-ID: 463089

Vorschrift

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 8
(ex-Artikel 9)

idF ABl. C 83/2010 | Datum des Inkrafttretens 30.03.2010

Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.