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Neu Dokument-ID: 111187

Vorschrift

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 99
(ex-Artikel 79 EGV)

idF ABl. C 115/2008 | Datum des Inkrafttretens 13.12.2007

Bei der Kommission wird ein beratender Ausschuss gebildet; er besteht aus Sachverständigen, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden. Die Kommission hört den Ausschuss je nach Bedarf in Verkehrsfragen an.