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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1 Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen

Aufzeichnungspflichten iSd § 126 BAO

Nach § 126 Abs 1 BAO haben

  • die Abgabepflichtigen und
  • die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten Personen

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