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2.4.1 Vorbemerkung
Die Einfügung des § 212a BAO betreffend die Aussetzung der Abgabeneinhebung erfolgte mit dem 2. AbgÄG 1987 (BGBl 312/1987). Der historische Gesetzgeber (RV 108 BlgNR XVII. GP, 41 bis 44 [im Folgenden „RV 1987“]) begründete diesen Schritt mit der Aufhebung des damaligen § 254 BAO durch den Verfassungsgerichtshof, nach welcher Regelung die Wirksamkeit eines Bescheides durch Einbringung einer Berufung nicht gehemmt wurde. Es erschien dem Gesetzgeber aus Gründen eines effizienten Rechtsschutzes notwendig, „einerseits den § 254 BAO unverändert wieder in Kraft zu setzen, andererseits aber durch Neuregelungen im Bereich der Abgabeneinhebung unter bestimmten Voraussetzungen für den Fall anhängiger Berufungen einen Anspruch auf Einräumung einer faktisch aufschiebenden Wirkung im Wege eines Zahlungsaufschubes besonderer Art zu vermitteln, wodurch der Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit allerdings unberührt bleiben“ sollte.