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Neu Dokument-ID: 1174341

Robert Koch | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1 Befangenheit von Organen der Abgabenbehörde

Ausgangspunkt: § 76 BAO

§ 76 Abs 1 BAO sieht vor, dass sich Organe der Abgabenbehörden (und der Verwaltungsgerichte) der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten haben und ihre Vertretung zu veranlassen haben,

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