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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1.3 Bekämpfbarkeit des Rückstandsausweises

Da Rückstandsausweise keine Bescheide sind, sind sie (im Vollstreckungsverfahren) auch nicht rechtsmittelfähig. Wenn Rückstandsausweise auch keine Bescheide sind und ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren entfalten, so eröffnet dieses jedoch zugleich die Möglichkeit zu deren Überprüfung (VwGH 10.06.2002, 2002/17/0063).

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