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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.3 Bemessungsverjährung und Einhebungsverjährung

Weil nach § 238 Abs 1 erster Satz BAO das Recht zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung keinesfalls früher als das Recht zur Festsetzung verjährt, werden die Bemessungsverjährung unterbrechende Amtshandlungen (zB Abgabenbescheide) mittelbar auch für die Einhebungsverjährung bedeutsam (RV 2003, 14). Vgl auch VwGH 25.11.2010, 2009/15/0157 (VwSlg 8601 F/2010): Da § 224 Abs 3 und § 238 Abs 1 BAO eine Abhängigkeit der Einhebungsverjährung vom Eintritt der Festsetzungsverjährung (§ 207 BAO) normieren, kommt der Festsetzungsverjährung auch in Bezug auf die Einhebungsverjährung Bedeutung zu.

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