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2.8.1 Berufung bzw Bescheidbeschwerde
Einbringung einer Berufung bzw Bescheidbeschwerde (§ 249 BAO)
Gem § 249 BAO ist die Bescheidbeschwerde (Beschwerde) bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat; auch eine fristgerecht unmittelbar beim Verwaltungsgericht eingebrachte Bescheidbeschwerde gilt als rechtzeitige eingebracht, wobei das Verwaltungsgericht diese Bescheidbeschwerde unverzüglich an die Abgabenbehörde weiterzuleiten hat. Insoweit Abgabenbehörden Haftungspflichtige zur Haftung heranziehen, können Haftungspflichtige eine Bescheidbeschwerde gegen den (der Haftung zugrundeliegenden) Abgabenbescheid auch bei jener Abgabenbehörde einbringen, die den Haftungsbescheid erlassen hat (§ 249 Abs 2 BAO). Eine Bescheidbeschwerde kann jeder einbringen, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist (§ 246 Abs 1 BAO).