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Dokument-ID: 1031657
3.4.1 Beschwerdefrist
Allgemeine Regelung
Gem § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist prinzipiell einen Monat.
Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung (§ 150 BAO) verweist.