© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 760868
2.3 Beweisaufnahme, Parteiengehör
Beweisaufnahme von Amts wegen oder auf Antrag
§ 183 Abs 1 BAO bestimmt, dass Beweise von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen sind.
Von den Parteien beantragte Beweise sind gem § 183 Abs 3 BAO aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gem § 167 Abs 1 BAO (offenkundige und gesetzlich vermutete Tatsachen) zu entfallen hat. Darüber hinaus ist von der Beweisaufnahme abzusehen, wenn