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Alexander Kdolsky - FORUM Media (azo) | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3 Beweisaufnahme, Parteiengehör

Beweisaufnahme von Amts wegen oder auf Antrag

§ 183 Abs 1 BAO bestimmt, dass Beweise von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen sind.

Von den Parteien beantragte Beweise sind gem § 183 Abs 3 BAO aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gem § 167 Abs 1 BAO (offenkundige und gesetzlich vermutete Tatsachen) zu entfallen hat. Darüber hinaus ist von der Beweisaufnahme abzusehen, wenn

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