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3.28.3 Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach dem „COVID-19-Ratenzahlungsmodell, Phase 2“ für Gemeindeabgaben (EWB)
Bei zwischen 10.06.2021 und 30.06.2021 eingelangten Ratenzahlungsanträgen für im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Abgaben, bei welchen die Rückstände überwiegend COVID-19-bedingt waren, war grundsätzlich die Zahlungserleichterungsform des § 323e Abs 2 BAO („COVID-19-Ratenzahlungsmodell, Phase 1“) anzuwenden (siehe Beitrag „Anwendung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells iSd § 323e BAO bei Landes- und Gemeindeabgaben“). Konnten Abgabenschuldigkeiten in dieser Phase 1 zu höchstens 60 % nicht entrichtet werden und ist kein Terminverlust iSd § 230 Abs 5 BAO eingetreten, kann (konnte) auf Grundlage des § 323e Abs 3 BAO vor dem 31. August 2022 ein weiteres Zahlungserleichterungsansuchen über längstens einundzwanzig Monate („COVID-19-Ratenzahlungsmodell, Phase 2“) eingebracht werden, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann (konnte), dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann, wobei der Abgabepflichtige innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen kann; im Übrigen ist für die Gewährung der Ratenzahlung § 212 BAO anzuwenden.