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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.1 Bundesgesetzliche Ermächtigung

Gem § 7 Abs 5 F-VG iVm § 17 Abs 3 Z 5 FAG 2017 werden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gem § 25 Straßenverkehrsordnung (StVO) auszuschreiben. Ausgenommen sind:

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