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Neu Dokument-ID: 1142194

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1 Burgenland

Jagdabgabe

Abgabengegenstand, -schuldner und -höhe

Gem § 166 Bgld JagdG unterliegt die Ausübung des Jagdrechtes der Jagdabgabe.

Die Jagdabgabe ist bei verpachteten Jagden (einschließlich Jagdeinschlüssen) vom Jagdpächter – im Fall der Unterverpachtung gem § 52 Bgld JagdG vom Pächter –, bei nicht verpachteten Eigenjagdgebieten vom Eigenjagdberechtigten zu entrichten.

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