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Dokument-ID: 1142194
5.1 Burgenland
Jagdabgabe
Abgabengegenstand, -schuldner und -höhe
Gem § 166 Bgld JagdG unterliegt die Ausübung des Jagdrechtes der Jagdabgabe.
Die Jagdabgabe ist bei verpachteten Jagden (einschließlich Jagdeinschlüssen) vom Jagdpächter – im Fall der Unterverpachtung gem § 52 Bgld JagdG vom Pächter –, bei nicht verpachteten Eigenjagdgebieten vom Eigenjagdberechtigten zu entrichten.