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Dokument-ID: 463660
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
C. ERKLÄRUNGEN VON MITGLIEDSTAATEN
51. Erklärung des Königreichs Belgien zu den nationalen Parlamenten
Belgien erklärt, dass aufgrund seines Verfassungsrechts sowohl das Abgeordnetenhaus und der Senat des Bundesparlaments als auch die Parlamente der Gemeinschaften und Regionen — je nach den von der Union ausgeübten Befugnissen — als Bestandteil des Systems des nationalen Parlaments oder als Kammern des nationalen Parlaments handeln.