© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 761448
2.8.2 Das Verfahren in der zweiten Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
Berufungsentscheidung
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz (zumeist der Gemeinderat; das richtet sich im Einzelfall nach den gemeinderechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes bzw auch nach einem Statut) muss in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde, wo der Instanzenzug nicht landesgesetzlich ausgeschlossen wurde, über Berufungen (gem § 288 Abs 1 iVm § 260 ff BAO) in einer „Berufungsentscheidung“ entscheiden, und zwar entweder als