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5.2 Die Beschwerde an den VfGH
Zulässigkeitsvoraussetzungen, Beschwerdefrist
Gem Art 144 Abs 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1/1930 idgF, erkennt der VfGH über Beschwerden gegen das Erkenntnis oder gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichts, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch das Erkenntnis oder durch den Beschluss in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen der Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein.
Ab der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (Beschwerdefrist) gemäß § 82 Abs 1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl 85/1953 idgF, sechs Wochen.