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Dokument-ID: 1095657
2.5.9 Die Drittschuldnererklärung
Aufforderung zur Abgabe
Der Drittschuldner hat gem § 301 EO binnen 4 Wochen ab Zustellung der Exekutionsbewilligung mit einem ihm übermittelten Formular gegenüber dem Betreibenden und dem Gericht eine Drittschuldnererklärung abzugeben. Die Zustellung des Zahlungsverbots und die Aufforderung zur Drittschuldnererklärung obliegt dem Gericht, im Fall einer Verwalterbestellung dem Verwalter, der allerdings von einer entsprechenden Aufforderung absehen kann.