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Dokument-ID: 1095238
2.4.4 Die Pfändung
Pfändungsprotokoll
Das Vollstreckungsorgan verzeichnet die gepfändeten Gegenstände in seinem Akt in einem Pfändungsprotokoll und dort schreibt auch den aus seiner Sicht voraussichtlich zu erzielenden Erlös durch den Verkauf der Sachen auf. Diesen nennt man „Bleistiftwert“. Er ist die Hälfte des angenommenen Schätzwerts der Sachen.