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4.2 Einheitlicher Abgabenbescheid für Gesamtschuldner
Begriff der Gesamt- bzw Solidarschuld
Gesamtschuld oder Solidarschuld bedeutet, dass mehrere Schuldner jeweils das Ganze schulden; sie sind Mitschuldner zur ungeteilten Hand. Dem Gläubiger – im Abgabenrecht ist dies die abgabenberechtigte Körperschaft, so zB eine Gemeinde – steht es frei zu wählen, von wem und in welchem Ausmaß er Befriedigung begehrt (§ 891 ABGB). Leistet ein herangezogener Schuldner zur Gänze, werden damit auch die anderen (nicht herangezogenen) Schuldner befreit; die Gesamtschuld erlischt (§ 893 ABGB). Dem in Anspruch genommenen Mitschuldner steht der bei Gericht geltend zu machende Regress (Rückgriff) gegen die anderen (nicht in Anspruch genommenen) Mitschuldner zu (§ 896 ABGB), und zwar mangels besonderer Vereinbarung zu gleichen Teilen (RS0017514 [T10] = OGH 30.06.1999, 9 Ob 137/99h). Das Gegenteil wäre ein geteiltes Schuldverhältnis, bei dem jeder Schuldner nur seinen Anteil schuldet (§§ 888 f ABGB).