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Dokument-ID: 760713
4.2.1 Erforderlichkeit, Inhalt und Wesen der Mahnung
Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind gem § 227 Abs 1 BAO einzumahnen.
Die Mahnung wird nach § 227 Abs 2 erster Satz BAO durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel). Mahnungen sind keine Bescheide und daher sind diese auch nicht rechtsmittelfähig.