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Dokument-ID: 1063822
2.2.4 Einstellung und Aufschiebung der Exekution iSd AbgEO
Erforderlicher Bescheid im Fall der Nichteinstellung
§ 16 AbgEO sieht die Einstellung der Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte (zB Auflassung der erworbenen Pfandrechte, VwGH 22.11.1996, 93/17/0053) von Amts wegen oder auf Antrag vor. Kommt die Abgabenbehörde einem auf § 16 AbgEO gestützten Antrag auf Einstellung der Vollstreckung nicht nach, hat sie darüber mit Bescheid abzusprechen (VwGH 21.03.2012, 2011/16/0261).