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Alexander Kdolsky - FORUM Media (azo) | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.2 Einwendungen

Einbringung der Einwendung bei Titelbehörde

Die AbgEO sieht verschiedene Einwendungen des Abgabenschuldners vor. Sie sind jeweils bei der (Gemeinde)Behörde anzubringen, die den Exekutionstitel (Rückstandsausweis, § 229 BAO) ausgestellt hat (§ 12 Abs 2 AbgEO), dh bei der (im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde tätigen) Titelbehörde und nicht der (ggf hiervon verschiedenen) Vollstreckungsbehörde (VwGH 29.03.1982, 81/17/0128). Der Instanzenzug richtet sich nach den für das Titelverfahren geltenden Vorschriften (VwGH 22.11.1996, 94/17/0168).

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