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Neu Dokument-ID: 761271

Robert Koch | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.5 Elementare Grundlagen für schriftliche Ausfertigungen, Bescheide und Abgabenbescheide

Vorschriften für schriftliche Ausfertigungen (§ 96 BAO)

Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen

  • die Bezeichnung der Behörde enthalten
  • sowie mit Datum versehen sein.

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